Allgemeine Geschäftsbedingungen der THS Komponenten GmbH
Stand 01.01.2020
1. Geltung
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäfte, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers und Ausschluss unserer Verkaufs-
und Lieferungsbedingungen sind für uns nicht verbindlich. Abweichungen von diesen
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie explizit schriftlich
oder in Textform vereinbart wurden.
2. Angebot und Abschluss
Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse und sonstige
Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers
verbindlich.
Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in
Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions-
und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung
der Marktsituation bleiben vorbehalten, ohne dass der Käufer hieraus Rechte gegen
den Verkäufer herleiten kann.
3. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeiten der Lieferung
Die von dem Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefertermine
stehen außerdem unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung
des Verkäufers. Sie beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch den
Verkäufer und verlängern sich vorbehaltlich aller Rechte des Verkäufers um die Zeit,
in der der Käufer in Zahlungsverzug ist. Teillieferungen sind zulässig, wenn ihre
Entgegennahme für den Käufer nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen
verbunden ist.
Vereinbarungen über Änderungen der Anforderungen bedürfen der Schriftform.
Erklärt der Vertragspartner einen Änderungswunsch mündlich, muss der Verkäufer
diesen schriftlich bestätigen. Diese Bestätigung ist dann verbindlich, wenn der
Vertragspartner nicht unverzüglich widerspricht.
Nachträgliche Wünsche des Vertragspartners nach Änderungen oder Ergänzungen
verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Liefer- und
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen,
die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie
etwa Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe,
behördliche Anordnungen, selbst wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von
dem Verkäufer eintreten, sind vom Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder
wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
Kann der Verkäufer verbindlich zugesagte Fristen und Termine nicht einhalten oder
gerät der Verkäufer in Verzug, so kann der Vertragspartner von da an eine
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2% für jede vollendete Woche, insgesamt
jedoch höchstens bis zu 3% des Auftragswertes der vom Verzug betroffenen
Lieferungen und Leistungen verlangen.
Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vertragspartners bestehen
nur, wenn der Verzug infolge zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers
eingetreten ist oder bei nur leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers eine wesentliche
Vertragspflicht verletzt hat.
Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene
(Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen. Das Recht
des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten
Nachfrist bleibt unberührt.
4. Versand und Gefahrübergang
Versandweg und –mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers
überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. Wird der
Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die
Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der
Versandbereitschaft dem Versand gleich.
Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über.
Porto und Verpackung werden gesondert berechnet.
5. Preise und Zahlung
Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe. Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen
10 Tagen nach Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass dem Verkäufer der für den
Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur
Verfügung steht. Die Lieferung an uns unbekannte Besteller erfolgt gegen Vorkasse.
Kleinaufträge mit einem Warenwert unter € 50,00 Netto werden mit einem
Bearbeitungsaufschlag abgewickelt.
Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete
Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners vor,
so ist der Verkäufer berechtigt, die sofortige Vorauszahlung aller Forderungen
einschließlich Schecks und gestundeter Beträge zu verlangen oder entsprechende
Sicherheiten zu fordern.
Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer
Lieferungen im Rückstand befindet. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer
bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig
festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf
demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht
wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in
einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört
jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Käufer
Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über
deren Berechtigung kein Zweifel besteht.
6. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen
Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine
sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder
später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn
einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo abgezogen und anerkannt ist.
Bei der Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt, und der Käufer
zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des
Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz
Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer
ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der
Käufer den Verkäufer unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie der
eidesstattlichen Versicherung über die Identität des Gegenstandes schriftlich zu
benachrichtigen.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf
wie folgt auf den Verkäufer übergehen.
Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen
Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder
gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder
nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der
Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der
Verkäufer, die Forderungen nicht einzubeziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass
der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit
anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die
Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und
Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im
Sinne von Paragraph 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware
gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit
anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder
untrennbar vermischt, so erwirbt sich der Verkäufer das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert
der anderen, verwendeten Waren z.Z. der Verarbeitung oder Vermischung. Die so
entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bedingungen.
Werden die Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer
einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache
als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer
anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch
die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im
Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht
beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.
7. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge,
Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaft zu untersuchen. Offensichtliche
Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu
rügen.
Für bereits verbaute Artikel und Waren übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
Sämtliche Lieferungen sind durch den Kunden genauestens zu prüfen und binnen
einer Woche zu rügen.
Der Verkäufer nimmt nur eine äußere Prüfung vor. Innere Prüfungen sind nicht
möglich und durch den Kunden selbst vorzunehmen.
Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung
fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigstem Ermessen
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten
Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, anderenfalls entfällt die
Gewährleistung.
Wenn der Verkäufer eine ihm zugestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt,
ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder wenn die Nachbesserung
bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder vom Verkäufer verweigert wird, so steht dem
Käufer nach Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung)
oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene
Änderungen und Instandsetzung wird die Haftung für die daraus entstehenden
Folgen aufgehoben.
Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen und
Ersatzleistungen beträgt 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der
ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand oder solange und
soweit dem Verkäufer selbst entsprechende Gewährleistungsansprüche gegen den
Vorlieferanten zustehen. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die
Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen bzw.
Ersatzlieferungen erforderlich werden für die Teile, die wegen der Unterbrechung
nicht zweckdienlich betrieben werden können.
Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte
Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktritt zu. Schadensersatz wegen
Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte,
ihn hiergegen abzusichern.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden
Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und
unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz,
grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen; diese
Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend. Diese Ansprüche verjähren
6 Monate nach Empfang der Ware durch den Käufer.
9. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt das Recht sämtlicher getroffener Vertragsvereinbarungen, ergänzend das
Recht des BGB. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes (UN-
Kaufrecht) sind, soweit zulässig, abbedungen. Für die Rechtsbeziehung mit den THS
Komponenten gilt ansonsten das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist der Geschäftssitz der THS
Komponenten. Gegenüber kaufmännischen Vertragspartnern (im Sinne des HGB)
gilt der Gerichtsstand Scheden als vereinbart.
THS Komponenten GmbH
Quantzstraße 70
37127 Scheden
Tel.: 05546/999724
E-Mail: hampe@ths-scheden.de
Internet: www.ths-scheden.de